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Sonova Consumer Hearing GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Gültig ab: 11. November 2024
1. Allgemeines
Alle Bestellungen des Lieferanten oder eines anderen Auftragnehmers (im Folgenden „Lieferant“ genannt) bei der Sonova Consumer Hearing GmbH („Sonova“) für Waren und/oder Dienstleistungen unterliegen den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Sonova („AEB“). Mit der Annahme der Bestellung erklärt sich der Lieferant mit diesen AEB uneingeschränkt und vorbehaltlos einverstanden. Es gelten keine anderen Bedingungen, einschließlich abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Lieferanten, auch nicht solche, die in der Auftragsbestätigung oder Rechnung des Lieferanten enthalten sind, es sei denn, Sonova stimmt diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu.
Solche widersprüchlichen oder zusätzlichen Bestimmungen gelten nicht, selbst wenn Sonova ihre Verpflichtungen in Kenntnis dieser widersprüchlichen oder zusätzlichen Bestimmungen erfüllt, ohne sie ausdrücklich abzulehnen.
Sofern es der Kontext erfordert, bezieht sich der Begriff „Sonova“ auf die Sonova Consumer Hearing GmbH, Im Heidkampe 9, 30659 Hannover, Deutschland, kann aber auch deren verbundene Unternehmen im Sinne der nachstehenden Definition umfassen. Alle Rechte, die Sonova gemäß diesen AGB zustehen, stehen auch den verbundenen Unternehmen zu, sofern und soweit diese verbundenen Unternehmen Waren und/oder Dienstleistungen, die gemäß diesen AGB geliefert werden, erwerben, verarbeiten oder vertreiben oder Gegenstand einer Forderung in Bezug auf Waren und/oder Dienstleistungen sind, die gemäß diesen AGB geliefert werden.
„Verbundene Unternehmen“bezeichnet die Muttergesellschaften der Sonova Consumer Hearing GmbH, d. h. die Sonova AG, Sonova Holding AG sowie jede juristische Person, an der die Sonova Holding AG derzeit oder künftig direkt oder indirekt mindestens 50 % der Stimmrechtsanteile oder vergleichbare Stimmrechte hält oder kontrolliert oder bei der die Sonova Holding AG anderweitig die Möglichkeit hat, die Geschäftsführung zu bestimmen; eine solche juristische Person gilt jedoch nur so lange als verbundenes Unternehmen, wie diese Kontrolle besteht.
„Vertrag“oder„Vereinbarung“bezeichnet den Vertrag bzw. die Vereinbarung zwischen Sonova und dem Lieferanten über den Kauf und Verkauf von Waren und/oder Dienstleistungen gemäß diesen AGB. Der Vertrag bzw. die Vereinbarung kommt mit der Auftragsannahme gemäß nachstehender Ziffer 4 zustande.
2. Einhaltung der Vorschriften
Mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an Sonova erklärt sich der Lieferant mit der Einhaltung des Sonova-Verhaltenskodex und des Sonova-Lieferanten-Verhaltenskodex („SCoC“) einverstanden. Die aktuelle Fassung des Sonova-Verhaltenskodex und des SCoC ist auf der Sonova-Website unter https://www.sonova.com/en/regulations-principles veröffentlicht.
Bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hat der Lieferant alle geltenden Gesetze, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien einzuhalten, die von Zeit zu Zeit in Kraft sind.
3. Angebot des Lieferanten
Das Angebot des Lieferanten ist während des in der Ausschreibung von Sonova oder im Angebot des Lieferanten angegebenen Zeitraums verbindlich und muss gemäß Ziffer 1 dieser AGB alle relevanten Geschäftsbedingungen enthalten oder auf diese verweisen.
4. Auftragsannahme und Auftragsänderungen
4.1. Es gelten nur schriftliche Bestellungen per E-Mail, Fax oder Post. Bestellungen sind für Sonova nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich auf einem Bestellformular von Sonova oder durch die schriftliche Annahme des Angebots des Lieferanten durch Sonova erteilt wurden. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen sind für Sonova nur dann verbindlich, wenn sie durch die anschließende Übermittlung einer schriftlichen Bestellung bestätigt werden.
4.2. Sollten in den von Sonova übermittelten Bestellungen, Unterlagen, Zeichnungen und Plänen offensichtliche Fehler, Tippfehler oder Rechenfehler enthalten sein, sind diese für Sonova nicht bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, Sonova auf solche Fehler hinzuweisen. Dies gilt auch für fehlende Unterlagen.
4.3. Bestellungen müssen durch eine formelle Auftragsbestätigung in schriftlicher Form bestätigt (d. h. vom Lieferanten angenommen) werden. Die entsprechende Sonova-Auftragsnummer muss in der Auftragsbestätigung angegeben sein. Wird die Sonova-Bestellung nicht innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Absendung vom Lieferanten bestätigt, abgelehnt oder geändert, gilt sie als in der vorliegenden Form angenommen.
4.4. Die in den Bestellungen von Sonova angegebenen Preise sind feste Preise. Änderungen an der Bestellung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sonova.
5. Lieferumfang und Garantie
5.1. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Waren und/oder Dienstleistungen (je nach Fall) folgende Anforderungen erfüllen:
a) ihrer Beschreibung und allen geltenden Spezifikationen entsprechen;
b) von zufriedenstellender Qualität sein und für jeden Zweck geeignet sein, den der Lieferant angibt oder der dem Lieferanten von Sonova ausdrücklich oder stillschweigend mitgeteilt wurde; in dieser Hinsicht verlässt sich Sonova auf die Fachkenntnis und das Urteilsvermögen des Lieferanten;
c) sofern es sich um Fertigwaren handelt, frei von Mängeln in Konstruktion, Material und Verarbeitung sein und dies auch vierundzwanzig (24) Monate nach der Lieferung bleiben; und
d) alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Bezug auf die Herstellung, Kennzeichnung,
Verpackung, Lagerung, Handhabung und Lieferung der Waren.
5.2. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass er jederzeit über alle Lizenzen, Genehmigungen, Zulassungen, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügt und diese aufrechterhält, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen benötigt.
5.3. Sonova kann Waren und/oder Dienstleistungen jederzeit vor der Lieferung prüfen und testen. Der Lieferant bleibt trotz solcher Prüfungen oder Tests in vollem Umfang für die Waren und/oder Dienstleistungen verantwortlich, und solche Prüfungen oder Tests mindern oder beeinträchtigen in keiner Weise die vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten.
5.4. Bei Lieferung mangelhafter oder fehlerhafter Waren und/oder Dienstleistungen kann Sonova nach eigenem Ermessen vom Lieferanten verlangen, innerhalb einer von Sonova festgelegten Frist entweder (i) die Waren und/oder Dienstleistungen auf Risiko und Kosten des Lieferanten zu reparieren oder (ii) zu ersetzen oder (iii) Sonova den Kaufpreis für die mangelhaften Waren und/oder Dienstleistungen zu erstatten. Im Falle eines Austauschs oder einer Rückerstattung vereinbaren der Lieferant und Sonova, dass Sonova aus Gründen der Kosteneffizienz nicht verpflichtet ist, die mangelhaften oder nicht vertragsgemäßen Waren an den Lieferanten zurückzusenden, und dass Sonova nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Lieferanten über die mangelhaften oder nicht vertragsgemäßen Waren verfügen kann. Alternativ kann Sonova die Waren und/oder Dienstleistungen von einer anderen Quelle beziehen, wobei alle dadurch entstehenden Mehrkosten vom Lieferanten an Sonova zu erstatten sind. Die Rechte von Sonova gemäß dieser Klausel gelten zusätzlich zu und nicht anstelle von anderen Rechtsbehelfen, die gemäß dem Vertrag oder gesetzlich vorgesehen sind. Der Lieferant darf nicht konforme Waren und/oder Dienstleistungen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Sonova ersetzen.
5.5. Der Lieferant haftet für die von seinen Unterlieferanten bzw. Subunternehmern erbrachten Leistungen in gleicher Weise, als handele es sich um seine eigenen Leistungen.
5.6. Auf Reparaturen gilt eine Garantie von zwölf (12) Monaten. Auf Ersatzlieferungen gilt eine Garantie von vierundzwanzig (24) Monaten.
6. Lieferung
6.1. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass:
a) Die Waren sind ordnungsgemäß verpackt und so gesichert, dass sie ihren Bestimmungsort in einwandfreiem Zustand erreichen können;
b) jeder Warenlieferung liegt ein Lieferschein bei, der das Bestelldatum, die Bestellnummer, die Art und Menge der Ware (ggf. einschließlich der Artikelnummer), besondere Lagerungshinweise (falls vorhanden) und, falls die Ware in Teillieferungen erfolgt, den noch ausstehenden Restbetrag der noch zu liefernden Ware enthält; und
c) Wenn der Lieferant verlangt, dass Sonova Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurücksendet, muss dies auf dem Lieferschein deutlich vermerkt sein. Die Rücksendung dieses Verpackungsmaterials erfolgt auf Kosten des Lieferanten.
6.2. Liefertermin und Lieferbedingungen
Die von Sonova in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind für den Lieferanten verbindlich, sofern sie nicht unverzüglich vom Lieferanten korrigiert werden („Liefertermin“). Unter den angegebenen Lieferterminen versteht man „Ankunft der Ware am vereinbarten Lieferort während der normalen Geschäftszeiten von Sonova oder gemäß den Anweisungen von Sonova“. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Lieferbedingungen DAP ( „Delivery at Place“) Incoterm, benannter Bestimmungsort gemäß Ziffer 18 unten. Sonova bezieht sich auf die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer.
Das Eigentum an den Produkten sowie das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung gehen mit der Lieferung vom Lieferanten auf Sonova über.
Daher trägt der Lieferant alle Risiken für Verlust oder Beschädigung der Ware, bis diese gemäß dieser Klausel 6.2 geliefert wurde.
Der Lieferant muss Sonova unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls Umstände eintreten, die dazu führen könnten, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Sind Verzögerungen zu erwarten, ist der Lieferant verpflichtet, Sonova rechtzeitig im Voraus schriftlich darüber zu informieren. Hält der Lieferant den Liefertermin nicht ein, ist Sonova nach eigenem Ermessen – unbeschadet etwaiger weiterer gesetzlicher Rechte – berechtigt, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswerts pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des Nettoauftragswerts, in Rechnung zu stellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die gezahlte Vertragsstrafe wird mit etwaigen Schadensersatzansprüchen verrechnet. Darüber hinaus gelten die in Ziffer 7 genannten Rechtsbehelfe.
Liefert der Lieferant mehr oder weniger als die bestellte Warenmenge und nimmt Sonova die Lieferung an, erfolgt eine anteilige Anpassung der Rechnung für die Ware. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sonova. Ist vereinbart, dass die Waren in Teillieferungen geliefert werden, können diese separat in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Versäumt es der Lieferant jedoch, eine Teillieferung rechtzeitig oder überhaupt zu liefern, oder weist eine Teillieferung Mängel auf, so sind Sonova ebenfalls die in Ziffer 7 genannten Rechtsbehelfe zustehend.
7. Sonova-Behandlungen
Werden die Waren und/oder Dienstleistungen nicht zum Liefertermin geliefert oder entsprechen sie nicht den in Ziffer 5.1 dieser AGB festgelegten Verpflichtungen, so kann Sonova – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Rechtsbehelfe und unabhängig davon, ob sie die Waren und/oder Dienstleistungen angenommen hat oder nicht – nach eigenem Ermessen eines oder mehrere der folgenden Rechte und Rechtsbehelfe geltend machen:
a) die Bestellung zu stornieren;
b) die Waren/Dienstleistungen (ganz oder teilweise) abzulehnen und im Falle einer Warenlieferung die Waren auf eigene Gefahr und Kosten an den Lieferanten zurückzusenden;
c) vom Lieferanten zu verlangen, die beanstandeten Waren und/oder Dienstleistungen zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis der beanstandeten Waren/Dienstleistungen vollständig zurückzuerstatten (sofern dieser bereits bezahlt wurde);
d) die Annahme weiterer Lieferungen der Waren/Dienstleistungen, die der Lieferant zu erbringen versucht, zu verweigern;
e) vom Lieferanten alle Kosten zurückzufordern, die Sonova durch die Beschaffung von Ersatzwaren/-dienstleistungen von einem Dritten entstanden sind; und
f) Schadensersatz für alle sonstigen Kosten, Verluste oder Aufwendungen zu verlangen, die Sonova entstehen und in irgendeiner Weise darauf zurückzuführen sind, dass der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
8. Dokumentation / Produktionsmittel
Alle Dokumente und Produktionsmittel (im Folgenden als„DMoP“bezeichnet), die von Sonova bereitgestellt oder ganz oder teilweise von Sonova bezahlt wurden, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Stanzformen, Werkzeuge, Gussformen und Muster, dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Sonova nicht kopiert werden und bleiben zusammen mit allen geistigen Eigentumsrechten, wie z. B. Urheber- oder Patentrechten an den DMoP, das alleinige Eigentum von Sonova. Die DMoP sind vertrauliche Informationen von Sonova und müssen gemäß Ziffer 13 unten vertraulich behandelt werden.
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die DMoP ausschließlich für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen an Sonova verwendet werden. Jede andere Verwendung der DMoP ist strengstens untersagt. Der Lieferant hat die DMoP auf eigenes Risiko sicher zu verwahren, sie bis zur Rückgabe an Sonova in gutem Zustand zu halten und sie nicht zu entsorgen oder anderweitig zu verwenden, es sei denn, dies geschieht gemäß den schriftlichen Anweisungen oder der Genehmigung von Sonova. Die DMoP müssen nach Gebrauch an Sonova zurückgegeben oder nach Sonovas Ermessen entsorgt werden.
9. Haftungsfreistellung
Unbeschadet anderer Rechte von Sonova und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung hat der Lieferant Sonova von jeglicher Haftung, allen Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verlusten (mit Ausnahme von Folgeschäden und Strafschadensersatz) sowie allen sonstigen angemessenen beruflichen Kosten und Aufwendungen freizustellen, die Sonova insbesondere infolge oder im Zusammenhang mit folgenden Umständen entstehen oder entstanden sind:
a) jegliche Ansprüche gegen Sonova wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter, die sich aus der Herstellung, Lieferung oder Nutzung von Waren und/oder Dienstleistungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, soweit diese Ansprüche auf Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder Subunternehmer zurückzuführen sind;
b) jegliche Ansprüche, die Dritte gegen Sonova wegen Tod, Körperverletzung oder Sachschäden geltend machen, die sich aus oder im Zusammenhang mit Mängeln an Waren und/oder Dienstleistungen ergeben, soweit diese Mängel auf Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder Subunternehmer zurückzuführen sind; und
c) jegliche Ansprüche, die Dritte gegen Sonova geltend machen und die sich aus der Lieferung von Waren und/oder der Erbringung von Dienstleistungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, soweit diese Ansprüche auf einer Vertragsverletzung, einer fahrlässigen Erfüllung oder einer Nichterfüllung bzw. verspäteten Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder Subunternehmer beruhen. Dies umfasst das Produkthaftungsrecht oder eine vergleichbare Rechtsgrundlage und beruht auf Mängeln der Waren, für die der Lieferant verantwortlich ist, soweit der Lieferant selbst auch unmittelbar haften würde.
Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, haftet keine der Parteien gegenüber der anderen Partei für Folgeschäden oder Strafschadensersatz. Diese Klausel 9 bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
10. Kündigung, höhere Gewalt
Sonova kann den Vertrag schriftlich kündigen, wenn einer der folgenden Fälle eintritt oder wenn andere Umstände eintreten, die es für Sonova unzumutbar machen würden, bis zum nächsten regulären Kündigungstermin an den Vertrag gebunden zu bleiben, insbesondere:
a) Wenn der Lieferant zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzantrag gestellt wird oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet wird, oder wenn er eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, unter Zwangsverwaltung oder Zwangsverwaltung gestellt wird oder sein Geschäft liquidiert.
b) Wenn der Lieferant direkt oder indirekt von einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe kontrolliert wird, die mit dem Kerngeschäft der kündigenden Partei im Wettbewerb steht.
c) Wenn der Lieferant gegen eine seiner wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, in der die Einzelheiten des Verstoßes aufgeführt sind, behebt;
d) Wenn eine Partei aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt (z. B. Kriegshandlungen (erklärt oder nicht erklärt), Terrorakte einschließlich Terrorismusdrohungen, unvorhersehbare Handlungen (einschließlich Unterlassungen) einer staatlichen Behörde (de jure oder de facto), Unruhen, Revolutionen, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, pandemische Viren, Explosionen, Sabotage, Hurrikane, Schneestürme, Streiks), auf die die Parteien keinen Einfluss haben, oder andere ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen.
Wenn ein Ereignis höherer Gewalt es Sonova für die Dauer seines Bestehens unmöglich oder unzumutbar macht, den Vertrag zu erfüllen, ist Sonova von der Verpflichtung befreit, die Ware anzunehmen und die entsprechende Gegenleistung innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen. Sonova ist verpflichtet, den Lieferanten darüber zu informieren und seine Verpflichtungen nach Treu und Glauben an die geänderten Umstände anzupassen.
11. Versicherung
Während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren danach muss der Lieferant bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung aufrechterhalten, um die Haftungsansprüche abzudecken, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben können, mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Schadensfall, und muss auf Verlangen von Sonova sowohl den Versicherungsnachweis mit den Einzelheiten zum Versicherungsschutz als auch die Quittung über die Prämie für das laufende Jahr für jede Versicherung vorlegen.
12. Besuche
Sonova oder ihre Vertreter sind berechtigt, die Räumlichkeiten des Lieferanten, in denen die Dienstleistungen erbracht und/oder die Waren hergestellt, verpackt und/oder gelagert werden, sowie dessen Buchhaltung und Aufzeichnungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Lieferant die Vertragsbedingungen einhält, einschließlich der Einhaltung des Sonova-Verhaltenskodex und des SCoC.
13. Vertraulichkeit
„Vertrauliche Informationen“ sindalle nicht öffentlichen Informationen über das Geschäft, die Vermögenswerte, die Angelegenheiten, die Kunden oder die Lieferanten der anderen Partei. Alle von oder für Sonova entwickelten Produkt- oder Dienstleistungsspezifikationen sowie alle Anforderungen, Entwürfe oder sonstigen Materialien, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, gelten als vertrauliche Informationen von Sonova. Zu den vertraulichen Informationen gehört auch die Tatsache, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Sonova besteht.
Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen der anderen Partei an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß dieser Klausel 13 zulässig. Keine der Parteien darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei für andere Zwecke nutzen als zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.
Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:
a) an ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter, Auftragnehmer, Subunternehmer oder Berater, die diese Informationen benötigen, um die Rechte der Partei auszuüben oder ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Jede Partei hat sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter, Auftragnehmer, Subunternehmer oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 13 einhalten; und
b) sofern dies gesetzlich, von einem zuständigen Gericht oder einer staatlichen oder Aufsichtsbehörde verlangt wird.
14. Werbung
Ohne schriftliche Genehmigung von Sonova darf der Lieferant seine Geschäftsbeziehung zu Sonova in keiner Werbung oder Veröffentlichung erwähnen. Jede Nutzung des Sonova-Auftrags und/oder der im Rahmen des Auftrags hergestellten Waren zu Werbezwecken ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sonova gestattet.
15. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
15.1. Einhaltung der REACH-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH“) regelt eine große Anzahl besonders besorgniserregender Stoffe („SVHC“). Etwa alle sechs Monate werden weitere Stoffe in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen. Alle an Sonova gelieferten Teile, Materialien und Produkte müssen jederzeit den Anforderungen von REACH entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, Sonova unverzüglich über die Identität und Konzentration jedes SVHC-Stoffes zu informieren, der mehr als 0,1 % des Gewichts eines an Sonova gelieferten Teils, Materials oder Produkts ausmacht. Um Sonova bei der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu unterstützen, sind Sonova Informationen über alle Einträge in der SCIP-Datenbank, die für Sonova-Teile, -Materialien und -Produkte relevant sind, zur Verfügung zu stellen.
15.2. Einhaltung der EU-RoHS-Richtlinie
Alle an Sonova gelieferten Teile, Materialien und Produkte müssen jederzeit den Anforderungen der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (2011/65/EU) in ihrer jeweils gültigen Fassung („RoHS“) entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, Sonova über den aktuellen RoHS-Konformitätsstatus aller an Sonova gelieferten Teile, Materialien oder Produkte sowie über geltende Ausnahmen und etwaige Änderungen des Konformitätsstatus zu informieren.
z. B. das Auslaufen etwaiger geltender Ausnahmeregelungen.
15.3. Aufbewahrung von Unterlagen, Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant hat genaue Produktionsaufzeichnungen über die im Rahmen des Vertrags hergestellten und gelieferten Waren zu führen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Aufzeichnungen, die nach geltendem Recht vorgeschrieben sind, sowie die Konstruktionsunterlagen für die Waren. Die Produktionschargen sind mit individuellen Chargennummern zu kennzeichnen, um die Rückverfolgbarkeit der Waren, der Endkontrollunterlagen und der Prozessparameter für die Fehleranalyse zu gewährleisten.
15.4. Prüfungen
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass er jederzeit bereit ist, sich von einer zuständigen benannten Stelle oder Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, und dass er einer solchen Prüfung zustimmt. Im Zusammenhang mit Audits musst du Sonova unverzüglich über jedes angekündigte Audit in Bezug auf die an Sonova gelieferten oder von Sonova bestellten Waren informieren; Sonova unverzüglich schriftlich über alle Anforderungen und etwaige Feststellungen von Nichtkonformität informieren, die von benannten Stellen oder Aufsichtsbehörden anlässlich eines Audits in Bezug auf die Waren gemacht wurden; und auf solche Anforderungen und etwaige Feststellungen von Nichtkonformität in Bezug auf die Waren so schnell wie vernünftigerweise möglich reagieren und diese beheben.
16. Zoll, Ursprung, Ausfuhrkontrolle
Spätestens bei Versand der Produkte muss der Lieferant Sonova und dem von Sonova beauftragten Zollagenten über die von Sonova dem Lieferanten mitgeteilte E-Mail-Adresse folgende Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen: Handelsrechnung/Proforma-Rechnung; Präferenzursprungsnachweise; Lieferscheine, Name und Kontaktdaten des gewählten Spediteurs sowie des Transportmittels; zuständige Zollstelle; sowie alle sonstigen Unterlagen oder Informationen, die für den Transport und die Zollabfertigung erforderlich sein könnten. Sollte die Nichtübermittlung der oben genannten Informationen und Dokumente an Sonova dazu führen, dass Sonova Einfuhrzölle auferlegt werden, behält sich Sonova das Recht vor, den entsprechenden Betrag vom Lieferanten einzufordern.
Der Lieferant muss Sonova über alle Exportbeschränkungen informieren, die im Herstellungs- und/oder Versandland der Waren und/oder Dienstleistungen gelten, und alle relevanten Informationen bereitstellen, die Sonova vernünftigerweise benötigt, um die Einhaltung der weltweiten Exportkontroll- und Handelsvorschriften durch Sonova sicherzustellen. Der Lieferant muss Sonova informieren, wenn die Waren einer Ausfuhr-/Wiederausfuhrgenehmigung nach US-Recht/US-Vorschriften unterliegen. Befindet sich der Lieferant in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, muss er Sonova über jede Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrgenehmigung in Bezug auf die Waren informieren, die den Ausfuhrkontrollbeschränkungen der Schweiz oder der Europäischen Union sowie gegebenenfalls den nationalen Ausfuhrkontrollbeschränkungen der EU-Mitgliedstaaten unterliegen. Der Lieferant muss Sonova die entsprechende Warennummer mitteilen (z. B. ECCN – Export Control Classification Number für US-Produkte, „AL-Nummer“ für Lieferungen, die in der deutschen Ausfuhrkontrollliste aufgeführt sind, usw.) und Sonova über etwaige Ausnahmeregelungen für die Waren informieren.
17. Preis, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
Der Preis für Waren oder Dienstleistungen (je nach Fall) entspricht dem in der Sonova-Bestellung angegebenen Preis; es handelt sich um Festpreise, sofern keine allgemeine Preissenkung des Lieferanten in Kraft ist. Wenn kein Preis angegeben oder anderweitig schriftlich von Sonova vereinbart wurde, gilt der Preis, der in der zum Zeitpunkt der Sonova-Bestellung gültigen Preisliste des Lieferanten aufgeführt ist. Zusätzliche Kosten sind nur gültig, wenn sie schriftlich von Sonova genehmigt wurden.
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise inklusive Mehrwertsteuer. Sind im Preis keine Mehrwertsteuerbeträge enthalten, ist Sonova verpflichtet, dem Lieferanten die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu zahlen, sofern eine gültige Mehrwertsteuerrechnung vorliegt. Der Preis beinhaltet die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport der Ware. Die zugehörige Bestellnummer muss auf der Rechnung angegeben sein. Für jede Bestellung muss eine separate Rechnung an Sonova ausgestellt werden, es sei denn, in der Bestellung ist eine andere Adresse einer Tochtergesellschaft angegeben.
Die Zahlung ist in der in der Bestellung angegebenen Form zu leisten.
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung und Erhalt der vollständigen Unterlagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt, frühestens jedoch nach Abnahme der Waren oder Dienstleistungen durch Sonova, streng netto. Nachnahmesendungen oder Wechsel werden nicht akzeptiert. Das Gleiche gilt auch für Teillieferungen, sofern diese vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Rechnungen haben keinen Einfluss auf etwaige Skontofristen.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
18.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist – sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist – die Sonova Consumer Hearing GmbH, Im Heidkampe 9, 30659 Hannover, Deutschland.
18.2. Alle Streitigkeiten sind vor das Landgericht Hannover oder, nach Wahl von Sonova, vor das zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten zu bringen.
18.3. Die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Sonova und dem Lieferanten unterliegen deutschem materiellen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB), unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht). Wird die Terminologie des Handelsbrauchs verwendet, gelten die INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer sowie die diesbezüglichen Bestimmungen, die in diesen „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ festgelegt sind.
18.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
DEUTSCH
Sonova Consumer Hearing GmbH
Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen
Stand: 11. Dezember 2024
1. Allgemeines
Für alle Bestellungen der Sonova Consumer Hearing GmbH („Sonova“) von Waren und/oder Dienstleistungen bei einem Lieferanten, Dienstleister oder einem anderen Auftragnehmer (im Folgenden „Lieferant“ genannt) gelten die vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der Sonova („AGB“). Mit der Annahme der Bestellung erklärt sich der Lieferant mit diesen AGB vollumfänglich und vorbehaltlos einverstanden. Andere Bedingungen, auch abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Lieferanten, auch solche, die in der Auftragsbestätigung oder Rechnung des Lieferanten enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, Sonova stimmt diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu. Solche widersprechenden oder zusätzlichen Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn Sonova in Kenntnis solcher widersprechenden oder zusätzlichen Bedingungen ihre Verpflichtungen erfüllt, ohne ihnen ausdrücklich zu widersprechen.
Wo es der Kontext erfordert, bezieht sich der Begriff „Sonova“ auf die Sonova Consumer Hearing GmbH, Im Heidkampe 9, 30659 Hannover, Deutschland, kann aber auch die nachstehend definierten verbundenen Unternehmen umfassen. Alle Rechte, die Sonova im Rahmen dieser AGB zustehen, stehen auch den verbundenen Unternehmen zu, wenn und soweit diese verbundenen Unternehmen im Rahmen dieser AGB gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen erwerben, verarbeiten oder vertreiben oder im Zusammenhang mit im Rahmen dieser AGB gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
„Verbundene Unternehmen“ sind die Muttergesellschaften der Sonova Consumer Hearing GmbH, d. h. die Sonova AG, die Sonova Holding AG und jede juristische Person, an der die Sonova Holding AG direkt oder indirekt mindestens 50 % der stimmberechtigten Aktien oder ähnlicher Stimmrechte besitzt oder kontrolliert, oder bei der die Sonova Holding AG anderweitig die Möglichkeit hat, die Geschäftsführung zu leiten, wobei eine solche juristische Person nur so lange als verbundenes Unternehmen gilt, wie eine solche Kontrolle besteht.
„Vertrag“ oder„Vereinbarung“ bezeichnet den Vertrag bzw. die Vereinbarung zwischen Sonova und dem Lieferanten über den Verkauf und Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen gemäß diesen AGB. Der Vertrag bzw. die Vereinbarung kommt mit der Annahme der Bestellung gemäß Ziffer 4 unten zustande.
2. Einhaltung der Vorschriften
Mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an Sonova verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung des Sonova-Verhaltenskodex und des Sonova Supplier Code of Conduct („SCoC“). Die aktuelle Version des Sonova-Verhaltenskodex und des SCoC ist auf der Sonova-Website https://www.sonova.com/en/regulations-principles veröffentlicht .
Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen alle jeweils geltenden Gesetze, Statuten, Vorschriften und Kodizes einzuhalten.
3. Angebot des Lieferanten
Das Angebot des Lieferanten ist während des in der Angebotsanfrage von Sonova oder im Angebot des Lieferanten angegebenen Zeitraums verbindlich und enthält alle relevanten Bedingungen gemäß Ziffer 1 der vorliegenden AGB oder verweist darauf.
4. Auftragsannahme und Auftragsänderungen
4.1. Nur schriftliche Bestellungen per E-Mail, Fax oder Post sind gültig. Die Bestellungen sind für Sonova nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich auf dem Bestellformular von Sonova oder durch die schriftliche Annahme des Angebots des Lieferanten durch Sonova erfolgen. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen sind für Sonova nur verbindlich, wenn sie durch die nachträgliche Übermittlung einer schriftlichen Bestellung bestätigt werden.
4.2. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von Sonova eingereichten Bestellungen, Unterlagen, Zeichnungen und Plänen sind diese für Sonova nicht verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, Sonova auf solche Fehler hinzuweisen. Dies gilt auch für das Fehlen von Unterlagen.
4.3. Bestellungen werden durch eine formelle Auftragsbestätigung in schriftlicher Form bestätigt (d. h. vom Lieferanten angenommen). Die zugehörige Sonova-Bestellnummer ist in der Auftragsbestätigung anzugeben. Wird die Sonova-Bestellung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Versand durch den Lieferanten bestätigt, abgelehnt oder eine Änderung verlangt, gilt die Bestellung als angenommen.
4.4. Die in den Bestellungen von Sonova angegebenen Preise sind Festpreise. Änderungen der Bestellung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sonova.
5. Lieferungen und Garantie
5.1. Der Lieferant stellt sicher, dass die Waren und/oder Dienstleistungen (sofern zutreffend):
a) mit ihrer Beschreibung und allen geltenden Spezifikationen übereinstimmen;
b) von zufriedenstellender Qualität und für jeden Zweck geeignet sind, den der Lieferant angibt oder der Sonova gegenüber ausdrücklich oder stillschweigend mitgeteilt wird, wobei Sonova sich in dieser Hinsicht auf die Fähigkeiten und das Urteilsvermögen des Lieferanten verlässt;
c) wenn es sich um hergestellte Waren handelt, frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind und dies für vierundzwanzig (24) Monate nach Lieferung bleiben; und
d) alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Bezug auf die Herstellung, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung, Handhabung und Lieferung der Waren erfüllen.
5.2. Der Lieferant stellt sicher, dass er jederzeit über alle Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen und Bewilligungen verfügt und diese aufrechterhält, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen benötigt.
5.3. Sonova kann die Waren und/oder Dienstleistungen jederzeit vor der Lieferung prüfen und testen. Der Lieferant bleibt trotz einer solchen Prüfung oder eines solchen Tests in vollem Umfang für die Waren und/oder Dienstleistungen verantwortlich, und die Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag werden durch eine solche Prüfung oder einen solchen Test weder gemindert noch anderweitig beeinträchtigt.
5.4. Bei Lieferung nicht vertragsgemäßer oder mangelhafter Waren und/oder Dienstleistungen kann Sonova nach eigenem Ermessen vom Lieferanten verlangen, dass dieser innerhalb der von Sonova gesetzten Frist entweder (i) die Waren und/oder Dienstleistungen auf Risiko und Kosten des Lieferanten repariert oder (ii) ersetzt oder (iii) Sonova den Kaufpreis für die nicht vertragsgemäßen Waren und/oder Dienstleistungen zurückerstattet. Im Falle des Ersatzes oder der Rückerstattung vereinbaren der Lieferant und Sonova, dass Sonova aus Gründen der Kosteneffizienz nicht verpflichtet ist, die mangelhaften oder nicht konformen Waren an den Lieferanten zurückzusenden, und dass sie die mangelhaften oder nicht konformen Waren nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Lieferanten entsorgen kann. Alternativ kann Sonova die Waren und/oder Dienstleistungen von einer anderen Quelle beziehen, wobei die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Lieferanten an Sonova zu zahlen sind. Die Rechte von Sonova gemäß dieser Klausel gelten zusätzlich zu und nicht anstelle von anderen vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln. Der Lieferant wird nicht konforme Waren und/oder Dienstleistungen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Sonova ersetzen.
5.5. Der Lieferant haftet für die von seinen Unterlieferanten bzw. Subunternehmern ausgeführten Arbeiten genauso, als wären es seine eigenen Arbeiten.
5.6. Für Reparaturen gilt eine Garantie von zwölf (12) Monaten. Für Ersatzlieferungen gilt eine Garantie von vierundzwanzig (24) Monaten.
6. Lieferung
6.1. Der Lieferant muss sicherstellen, dass:
a) die Waren ordnungsgemäß verpackt und so gesichert werden, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen;
b) jeder Warenlieferung ein Lieferschein beiliegt, auf dem das Bestelldatum, die Bestellnummer, Art und Menge der Ware (gegebenenfalls einschließlich der Artikelnummer), allfällige besondere Lagerungsvorschriften und, bei Teillieferungen, der noch ausstehende Restbetrag der zu liefernden Ware vermerkt sind; und
c) Falls der Lieferant von Sonova verlangt, dass Verpackungsmaterial an ihn zurückgeschickt wird, ist dies auf dem Lieferschein deutlich vermerkt. Die Kosten für die Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.2. Liefertermine und -fristen
Die von Sonova in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind für den Lieferanten verbindlich, sofern sie nicht unverzüglich vom Lieferanten korrigiert werden („Liefertermin“). Die angegebenen Liefertermine verstehen sich als „Eintreffen der Ware am vereinbarten Lieferort während der üblichen Geschäftszeiten von Sonova oder nach Anweisung von Sonova“. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Lieferbedingungen DAP ( nachfolgend„Delivery at Place“) Incoterm, benannter Bestimmungsort gemäß Ziffer 18 unten. Sonova bezieht sich auf die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer.
Das Eigentum und die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte gehen mit der Lieferung vom Lieferanten auf Sonova über. Der Lieferant trägt daher alle Risiken des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte bis zu deren Lieferung gemäß diesem Artikel 6.2.
Der Lieferant muss Sonova unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, aufgrund derer der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Sind Verzögerungen zu erwarten, muss der Lieferant dies Sonova rechtzeitig schriftlich mitteilen. Hält der Lieferant den Liefertermin nicht ein, ist Sonova – unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte – nach eigenem Ermessen berechtigt, dem Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwertes, in Rechnung zu stellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Darüber hinaus gelten die in Ziffer 7 genannten Rechtsbehelfe.
Liefert der Lieferant mehr oder weniger als die bestellte Warenmenge und nimmt Sonova die Lieferung an, wird die Warenrechnung anteilsmäßig korrigiert. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Sonova. Sind Teillieferungen vereinbart, können diese separat in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Die nicht rechtzeitige oder unvollständige Lieferung einer Teilmenge durch den Lieferanten oder ein Mangel an einer Teilmenge berechtigt Sonova jedoch ebenfalls zu den in Artikel 7 genannten Rechtsmitteln.
7. Rechte von Sonova
Werden die Waren und/oder Dienstleistungen nicht zum Liefertermin geliefert oder entsprechen sie nicht den in Ziffer 5.1 dieser AGB genannten Verpflichtungen, so kann Sonova, ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsmittel und unabhängig davon, ob sie die Waren und/oder Dienstleistungen angenommen hat oder nicht, nach eigenem Ermessen eines oder mehrere der folgenden Rechte und Rechtsmittel ausüben:
a) die Bestellung zu stornieren;
b) die Waren/Dienstleistungen (ganz oder teilweise) abzulehnen und, im Falle einer Warenlieferung, die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurückzusenden;
c) vom Lieferanten zu verlangen, die beanstandeten Waren und/oder Dienstleistungen zu reparieren oder zu ersetzen oder den Preis der beanstandeten Waren/Dienstleistungen (sofern bereits bezahlt) vollständig zu erstatten;
d) die Annahme von Nachlieferungen der Waren/Dienstleistungen, die der Lieferant zu erbringen versucht, zu verweigern;
e) die Kosten, die Sonova durch die Beschaffung von Ersatzwaren/-dienstleistungen von Dritten entstanden sind, vom Lieferanten zurückzufordern; und
f) Schadensersatz für alle sonstigen Kosten, Verluste oder Aufwendungen zu verlangen, die Sonova entstanden sind und die in irgendeiner Weise auf die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Lieferanten zurückzuführen sind.
8. Dokumentation / Produktionsmittel
Alle von Sonova zur Verfügung gestellten oder ganz oder teilweise bezahlten Dokumente, Mittel und/oder Produktionsmittel (im Folgenden„DMoP“), wie z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Matrizen, Werkzeuge, Formen und Muster, dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Sonova nicht kopiert werden und bleiben das alleinige Eigentum von Sonova, zusammen mit allen geistigen Eigentumsrechten, wie z. B. Urheber- oder Patentrechten an den DMoP. Die DMoP sind vertrauliche Informationen von Sonova und sind gemäß Ziffer 13 unten vertraulich zu behandeln.
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die DMoP ausschließlich zum Zweck der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen an Sonova verwendet werden. Jede andere Verwendung der DMoP ist strengstens untersagt. Der Lieferant ist verpflichtet, die DMoP auf eigenes Risiko zu verwahren, sie bis zur Rückgabe an Sonova in gutem Zustand zu halten und sie nur gemäß den schriftlichen Anweisungen oder der Genehmigung von Sonova zu verwenden. Die DMoP müssen nach Gebrauch an Sonova zurückgegeben oder nach Ermessen von Sonova entsorgt werden.
9. Entschädigung
Unbeschadet anderer Rechte von Sonova und unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung stellt der Lieferant Sonova von sämtlichen Verbindlichkeiten, Kosten, Aufwendungen, Schäden und Verlusten (mit Ausnahme von Folgeschäden und Strafschadensersatz) sowie allen anderen angemessenen beruflichen Kosten und Aufwendungen frei, die Sonova infolge von oder im Zusammenhang insbesondere mit folgenden Umständen erlitten hat oder entstanden sind:
a) alle Ansprüche gegen Sonova wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Nutzung von
Waren und/oder Dienstleistungen entstehen, sofern der Anspruch auf Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterlieferanten zurückzuführen ist;
b) alle Ansprüche Dritter gegen Sonova wegen Tod, Personen- oder Sachschäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit Mängeln an Waren und/oder Dienstleistungen ergeben, sofern diese Mängel auf Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer zurückzuführen sind; und
c) alle Ansprüche, die von Dritten gegen Sonova aufgrund oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche auf einer Verletzung, einer fahrlässigen Erfüllung oder der Nichterfüllung bzw. verspäteten Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder Subunternehmer beruhen. Dies schließt das Produkthaftungsgesetz oder eine vergleichbare Grundlage ein und beruht auf Mängeln der Ware, für die der Lieferant verantwortlich ist, soweit er selbst auch unmittelbar haften würde.
Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, haftet keine der Parteien gegenüber der anderen für Folgeschäden oder exemplarische Schäden. Diese Klausel 9 gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
10. Beendigung, höhere Gewalt
Sonova kann den Vertrag schriftlich kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt oder wenn sonstige Umstände eintreten, die es Sonova unzumutbar machen, bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin an den Vertrag gebunden zu bleiben, insbesondere:
a) Wenn der Lieferant zahlungsunfähig wird oder ein Konkursantrag gestellt wird oder ein Insolvenzverfahren von oder gegen ihn eröffnet wird, wenn er eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, der Lieferant einem Konkursverwalter oder Zwangsverwalter unterstellt wird oder das Unternehmen liquidiert wird.
b) Wenn der Lieferant direkt oder indirekt von einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe kontrolliert wird, das bzw. die mit dem Kerngeschäft der kündigenden Partei im Wettbewerb steht.
c) Wenn der Lieferant gegen eine seiner wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, in der die Einzelheiten des Verstoßes aufgeführt sind, behebt;
d) Wenn eine Partei aufgrund höherer Gewalt (z. B. Krieg (erklärt oder nicht)) nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen. Kriegshandlungen (erklärt oder nicht erklärt), terroristische Handlungen einschließlich terroristischer Bedrohungen, unvorhersehbare Handlungen (einschließlich der Unterlassung von Handlungen) staatlicher Behörden (de jure oder de facto), Unruhen, Revolutionen, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen, Pandemien, Explosionen, Sabotage, Wirbelstürme, Schneestürme, Streiks), auf die die Parteien keinen Einfluss haben, oder andere ähnliche unvorhersehbare Ereignisse, die sich der Kontrolle der Parteien entziehen.
Macht ein Ereignis höherer Gewalt die Vertragserfüllung für Sonova darüber hinaus unmöglich oder unzumutbar, so ist Sonova für die Dauer des Ereignisses von der Verpflichtung zur fristgerechten Abnahme der Ware und Lieferung der entsprechenden Gegenleistung befreit. Sonova ist verpflichtet, den Lieferanten hiervon zu unterrichten und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
11. Versicherung
Der Lieferant ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren danach bei einer renommierten Versicherungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung von Verbindlichkeiten abzuschließen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben können, mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio.
EUR pro Schadensfall aufrechtzuerhalten und auf Verlangen von Sonova sowohl den Versicherungsschein mit den Einzelheiten des Versicherungsschutzes als auch die Quittung für die Prämie des laufenden Jahres für jede Versicherung vorzulegen.
12. Besuche
Sonova oder ihre Vertreter haben das Recht, die Räumlichkeiten des Lieferanten, in denen die Dienstleistungen erbracht und/oder die Waren hergestellt, verpackt und/oder gelagert werden, sowie die Buchhaltung und die Aufzeichnungen zu besichtigen, um die Einhaltung der Vertragsbedingungen durch den Lieferanten zu überprüfen, einschließlich der Einhaltung des Sonova-Verhaltenskodex und des SCoC.
13. Vertraulichkeit
„Vertrauliche Informationen“ sind alle nicht öffentlichen Informationen über die Geschäfte, Vermögenswerte, Angelegenheiten, Kunden, Klienten oder Lieferanten der anderen Partei. Alle Produkt- oder Dienstleistungsspezifikationen, die von oder für Sonova entwickelt wurden, sowie alle Anforderungen, Entwürfe oder sonstigen Materialien, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt wurden, gelten als vertrauliche Informationen von Sonova. Zu den vertraulichen Informationen gehört auch die Tatsache, dass eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Sonova besteht.
Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen der anderen Partei an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß dieser Klausel 13 zulässig. Keine Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu einem anderen Zweck als zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verwenden.
Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:
a) ihren Mitarbeitern, Führungskräften, Vertretern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern oder Beratern, die diese Informationen zur Ausübung der Rechte der Partei oder zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag kennen müssen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter, Führungskräfte, Vertreter, Auftragnehmer, Subunternehmer oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 13 einhalten; und
b) soweit dies gesetzlich, von einem zuständigen Gericht oder von einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde verlangt wird.
14. Werbung
Ohne schriftliche Genehmigung von Sonova darf der Lieferant seine Geschäftsbeziehungen zu Sonova in keiner Werbung oder Veröffentlichung erwähnen. Eine Verwendung der Sonova-Bestellung und/oder der im Rahmen der Bestellung hergestellten Waren zu Werbezwecken ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sonova zulässig.
15. Einhaltung von Vorschriften
15.1. Einhaltung der REACH-Verordnung
Die Richtlinie (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH“) regelt eine große Anzahl besonders besorgniserregender Stoffe („SVHC“). Etwa alle 6 Monate werden weitere Stoffe in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen. Alle an Sonova gelieferten Teile, Materialien und Produkte müssen jederzeit den Anforderungen von REACH entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, Sonova unverzüglich über die Identität und Konzentration jedes SVHC-Stoffes zu informieren, der mehr als 0,1 % des Gewichts eines an Sonova gelieferten Teils, Materials oder Produkts ausmacht. Um Sonova bei der Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu unterstützen, müssen Sonova Informationen über alle Einträge in der SCIP-Datenbank, die für Teile, Materialien und Produkte von Sonova relevant sind, zur Verfügung gestellt werden.
15.2. Einhaltung der EU-RoHS-Richtlinie
Alle an Sonova gelieferten Teile, Materialien und Produkte müssen jederzeit den Anforderungen der europäischen Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (2011/65/EU) in ihrer jeweils gültigen Fassung („RoHS“) entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, Sonova über den aktuellen RoHS-Konformitätsstatus aller an Sonova gelieferten Teile, Materialien oder Produkte sowie über geltende Ausnahmeregelungen und alle Änderungen des Konformitätsstatus, z. B. das Auslaufen geltender Ausnahmeregelungen, zu informieren.
15.3. Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant muss genaue Produktionsaufzeichnungen über die im Rahmen des Vertrags hergestellten und gelieferten Waren führen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Aufzeichnungen, die nach den geltenden Gesetzen erforderlich sind, sowie die Konstruktionsunterlagen für die Waren. Die Produktionschargen sind mit individuellen Chargennummern zu kennzeichnen, um die Rückverfolgbarkeit der Waren in den Aufzeichnungen der Endkontrolle und der Prozessparameter zum Zwecke der Fehleranalyse zu ermöglichen.
15.4. Prüfungen
Der Lieferant stellt sicher, dass er jederzeit bereit ist, sich von einer zuständigen benannten Stelle oder Aufsichtsbehörde auditieren zu lassen. Im Zusammenhang mit Audits muss der Lieferant Sonova unverzüglich über jedes angekündigte Audit informieren, das sich auf die an Sonova gelieferten oder von Sonova bestellten Waren bezieht; Sonova unverzüglich schriftlich über alle Anforderungen und Feststellungen von benannten Stellen oder Aufsichtsbehörden anlässlich eines Audits im Zusammenhang mit den Waren zu informieren; und auf solche Anforderungen und Feststellungen im Zusammenhang mit den Waren so schnell wie möglich zu reagieren und diese zu korrigieren.
16. Zoll, Herkunft, Ausfuhrkontrolle
Spätestens bei Versand der Produkte muss der Lieferant Sonova und dem von Sonova beauftragten Zollagenten per E-Mail folgende Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen: Handelsrechnung/Proforma-Rechnung, Präferenzursprungsdokumente, Lieferscheine, Name und Kontaktdaten des gewählten Spediteurs und des Transportmittels, die genutzte Zollstelle sowie alle weiteren Dokumente oder Informationen, die für den Transport und die Zollabfertigung erforderlich sind. Werden Sonova die oben genannten Informationen und Dokumente nicht zur Verfügung gestellt, behält sich Sonova das Recht vor, den entsprechenden Betrag vom Lieferanten einzufordern.
Der Lieferant informiert Sonova über alle Exportbeschränkungen, die im Land der Herstellung und/oder des Versands der Waren und/oder Dienstleistungen gelten, und stellt alle relevanten Informationen zur Verfügung, die Sonova vernünftigerweise benötigt, um die Einhaltung der weltweiten Exportkontroll- und Handelsbestimmungen durch Sonova sicherzustellen. Der Lieferant informiert Sonova, wenn die Waren einer Export-/Reexportgenehmigung nach US-Recht/US-Vorschriften unterliegen. Ist der Lieferant in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, informiert er Sonova über die Verpflichtung, eine Ausfuhrgenehmigung für die Güter einzuholen, die den Exportkontrollbeschränkungen der Schweiz oder der Europäischen Union bzw. den nationalen Exportkontrollbeschränkungen der EU-Mitgliedstaaten unterliegen. Der Lieferant muss Sonova die jeweilige Warenklassifizierungsnummer (z. B. ECCN – Export Control Classification Number für US-Produkte, „AL-Nummer“ für Lieferungen, die in der deutschen Ausfuhrkontrollliste aufgeführt sind, usw.) mitteilen und Sonova über eventuelle Lizenzausnahmen für die Waren informieren.
17. Preis, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
Der Preis für Waren oder Dienstleistungen (je nach Anwendbarkeit) ist der in der Sonova-Bestellung festgelegte Preis. Es handelt sich um Festpreise, sofern keine allgemeine Preissenkung des Lieferanten in Kraft ist. Ist kein Preis angegeben oder anderweitig von Sonova schriftlich vereinbart, so gilt der Preis gemäß der zum Zeitpunkt der Sonova-Bestellung gültigen, veröffentlichten Preisliste des Lieferanten. Zuschläge sind nur dann wirksam, wenn sie von Sonova schriftlich vereinbart wurden.
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise inkl. MwSt. Sind im Preis keine Beträge für die Mehrwertsteuer (MwSt.) enthalten, ist Sonova zusätzlich verpflichtet, dem Lieferanten die MwSt. in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu zahlen, vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen MwSt.-Rechnung. Der Preis beinhaltet die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport der Ware. Auf der Rechnung ist die entsprechende Bestellnummer anzugeben. Für jede Bestellung muss eine separate Rechnung an Sonova ausgestellt werden, es sei denn, in der Bestellung ist eine andere Adresse eines Tochterunternehmens angegeben.
Die Zahlung muss in der in der Bestellung angegebenen Form erfolgen. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung und Erhalt der vollständigen Unterlagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung, frühestens jedoch ab Abnahme der Ware bzw. Leistung durch Sonova, rein netto. Unfreiwillige Nachnahmesendungen oder Wechsel werden nicht angenommen. Dies gilt auch für Teillieferungen, sofern diese vereinbart wurden.
Verzögerungen, die auf fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen zurückzuführen sind, haben keinen Einfluss auf die Skontofristen.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
18.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist – sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt – die Sonova Consumer Hearing GmbH, Im Heidkampe 9, 30659 Hannover, Deutschland.
18.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Hannover, Deutschland, oder nach Wahl von Sonova das Amtsgericht am Sitz des Lieferanten.
18.3. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Sonova und dem Lieferanten gilt deutsches materielles Recht, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB), unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-CISG). Wird die Terminologie der Handelsbräuche verwendet, so sind die INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer und die dazu in diesen „Einkaufs- und Geschäftsbedingungen“ festgelegten Bestimmungen anzuwenden.
18.4. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufs- und Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.